Produkt zum Begriff Arbeitgeber:
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Praxiswissen Arbeitgeber | Selbständig und Arbeitgeber | Als Kleinunternehmer Arbeitgeber
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Riese, Cornelius: Arbeitgeber-Attraktivität und Führung
Arbeitgeber-Attraktivität und Führung , Arbeitgeber-Attraktivität erhöhen Der demografische Wandel wird zunehmend durch den Fachkräftemangel in den Unternehmen spürbar. Arbeitgeber-Attraktivität wird damit zu der zentralen Erfolgsvoraussetzung für Organisationen. Sie setzt gute Führung auf allen Ebenen des Managements voraus. Beide sind untrennbar miteinander verbunden. Wichtige Impulse für die Praxis Dieses Buch ist ein Impulsgeber, wie Arbeitgeber-Attraktivität und Führung institutionell sowie individuell gestaltet und im Unternehmen verankert werden können. Cornelius Riese stellt seine Erfahrungen in Form eines ABCs der Arbeitgeber-Attraktivität dar. Dies dient als Leitfaden und beleuchtet wichtige Aspekte wie Coaching, Diversität, HR-Prozesse, Kommunikation, Recruiting oder Unternehmenswerte. Anschließend vertieft er das Thema mit renommierten Unternehmern und Führungspersönlichkeiten der Wirtschaft: . Angie Gifford, Meta . Jan-Hendrik Goldbeck, Goldbeck . Nicola Leibinger-Kammüller, Trumpf . Theodor Weimer, Deutsche Börse . Christoph Werner, dm . Stefan Wintels, KfW . Reinhard Zinkann, Miele , Bücher > Bücher & Zeitschriften
Preis: 22.00 € | Versand*: 0 € -
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.
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Welche Vereinssoftware eignet sich zur effizienten Mitgliederverwaltung?
Es gibt verschiedene Vereinssoftware, die sich zur effizienten Mitgliederverwaltung eignet. Beispiele dafür sind Vereinsmeister, ClubDesk oder easyVerein. Diese Programme ermöglichen die Verwaltung von Mitgliederdaten, die Organisation von Veranstaltungen und die Kommunikation mit den Mitgliedern. Sie bieten Funktionen wie Mitgliederlisten, Beitragsverwaltung und E-Mail-Versand, um die Verwaltungsaufgaben zu erleichtern.
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Kann Arbeitgeber Home Office verlangen?
Kann Arbeitgeber Home Office verlangen? Ja, grundsätzlich kann ein Arbeitgeber Home Office anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Allerdings müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, wie beispielsweise die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und des Arbeitsschutzes. Zudem sollte eine klare Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Modalitäten des Home Office stattfinden. Letztendlich ist es wichtig, dass beide Seiten sich über die Bedingungen und Erwartungen im Home Office einig sind.
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Kann Arbeitgeber Home Office anordnen?
Kann Arbeitgeber Home Office anordnen? Ja, grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, Home Office anzuordnen, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei auch die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und zur Arbeitszeitregelung beachten. Zudem sollte eine klare Kommunikation und Absprache mit den Mitarbeitern erfolgen, um die Arbeitsbedingungen im Home Office transparent zu gestalten. Letztendlich ist es wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Vereinbarungen zum Home Office einhalten und gemeinsam nach Lösungen suchen, um eine gute Arbeitsumgebung zu schaffen.
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Kann der Arbeitgeber Home Office verlangen?
Kann der Arbeitgeber Home Office verlangen? Ja, grundsätzlich kann der Arbeitgeber Home Office anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Zudem kann der Arbeitgeber Home Office anordnen, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, beispielsweise bei einer Pandemie oder anderen außergewöhnlichen Umständen. Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz und zur Arbeitszeitregelung einhält und die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer schriftlich festhält. Letztendlich sollte die Entscheidung für Home Office immer im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.
Ähnliche Suchbegriffe für Arbeitgeber:
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Vereins- und Verbandsrecht
Vereins- und Verbandsrecht , Das grundlegende Standardwerk zu allen wichtigen Rechtsfragen der Vereins- und Verbandspraxis. Dabei bezieht sich seine Darstellung auf den Verein in sämtlichen Rechtsgebieten: im Privatrecht, im öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie im Lichte der internationalen Regelungen. Darüber hinaus wird auch das vereinsrechtliche Steuerrecht vollumfänglich behandelt. Der »Reichert« erlaubt die umfassende Arbeit mit allen vereinsrechtlichen Fragen für alle Nutzergruppen, die mit dem Vereinsrecht beschäftigt sind - sei es professionell oder ehrenamtlich, auch für den juristischen Laien gut verständlich. NEU in der 15. Auflage: Die Neuauflage berücksichtigt die jüngeren Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Vereins- und Verbandsrecht wie beispielsweise zu den Rechtsverhältnissen zwischen Vereinsmitgliedern und Verein, zu den Vorgaben an die Organisation des Vereinslebens (u.a. zu Beteiligungsrechten, Online- oder Hybrid-Mitgliederversammlungen etc.), neue richtungsweisende Entscheidungen des internationalen Sportgerichtshofes CAS (u.a. zu Doping, Spielersperren etc.). Zudem erfährt der Titel eine vollständige Neugliederung, die zu einer übersichtlicheren Werkstruktur und somit zur schnelleren Auffindbarkeit der einschlägigen Themen- und Fragestellungen führt. Herr Prof. Dr. Björn Schiffbauer konnte als weiterer Mitherausgeber gewonnen werden. Daneben wurde das Autorenteam erheblich erweitert. Inhaltlich wurde das Werk um Kapitel zu folgenden Themen ergänzt: Datenschutz im Verein Öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz von Vereinigungen Zuwendungsecht (demnächst verfügbar unter www.wolterskluwer-online.de) Materielles Strafrecht mit Vereinsbezug Die Strafbarkeit von Vereinen Vereinsrecht und Compliance Der Verein im internationalen Privatrecht Internationale Vereine und ausländisches Vereinsrecht Außerdem wurden viele weitere Kapitel gegenüber der Vorauflage teils grundlegend neu bearbeitet. Herausgeber: Prof. Dr. Martin Schimke, LL.M. , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sportrecht, Düsseldorf Dr. Jörg Dauernheim , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Insolvenzverwalter, Altenstadt Prof. Dr. Björn Schiffbauer , Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Europäisches und Internationales Recht, Universität Rostock , Studium & Erwachsenenbildung > Fachbücher, Lernen & Nachschlagen
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Kann der Arbeitgeber Home Office anordnen?
Kann der Arbeitgeber Home Office anordnen? Ja, grundsätzlich kann der Arbeitgeber Home Office anordnen, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Auch in Ausnahmesituationen wie der aktuellen COVID-19-Pandemie kann der Arbeitgeber Home Office anordnen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Es ist wichtig, dass die Anordnung rechtlich einwandfrei ist und die Arbeitsbedingungen im Home Office klar geregelt sind. Mitarbeiter haben zudem das Recht, bei Bedenken oder Problemen mit der Anordnung von Home Office mit dem Arbeitgeber in Kontakt zu treten.
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Kann der Arbeitgeber Home Office ablehnen?
Kann der Arbeitgeber Home Office ablehnen? Ja, grundsätzlich kann der Arbeitgeber Home Office ablehnen, sofern es keine vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Regelungen gibt, die das Arbeiten von zu Hause aus vorsehen. In vielen Fällen liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob Home Office ermöglicht wird oder nicht. Es ist jedoch ratsam, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam über die Möglichkeit des Home Office sprechen und gegebenenfalls eine Vereinbarung treffen. Letztendlich sollte die Entscheidung im besten Interesse beider Parteien getroffen werden.
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Was muss der Arbeitgeber bei Home Office beachten?
Was muss der Arbeitgeber bei Home Office beachten? Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen zu Hause den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wie etwa ergonomische Arbeitsplätze und ausreichenden Datenschutz. Zudem muss er klare Regelungen zur Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Datenschutz im Home Office festlegen. Auch die Einbindung der Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse und regelmäßige Kommunikation sind wichtig, um die Motivation und Produktivität der Mitarbeiter aufrechtzuerhalten. Schließlich sollte der Arbeitgeber auch darauf achten, dass die Work-Life-Balance der Mitarbeiter im Home Office gewahrt bleibt.
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Ist Home Office für den Arbeitgeber viel günstiger?
Home Office kann für den Arbeitgeber kostengünstiger sein, da er möglicherweise weniger Bürofläche und Ausstattung benötigt. Es können auch Einsparungen bei Nebenkosten wie Strom und Wasser entstehen. Allerdings können auch zusätzliche Kosten für die Bereitstellung von Technologie und die Unterstützung der Mitarbeiter im Home Office entstehen.
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